Die Bedeutung des Beratungsgesprächs für Pflegebedürftige

Das Beratungsgespräch nach § 37 Abs. 3 SGB XI dient der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Pflege im häuslichen Umfeld. Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und durch Angehörige versorgt werden, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Diese Gespräche bieten nicht nur Unterstützung und Tipps zur Pflege, sondern dienen auch dazu, die Pflegesituation zu beurteilen und mögliche Hilfsangebote aufzuzeigen. Gleichzeitig soll die Beratung die pflegenden Angehörigen entlasten und stärken. Lassen Sie uns gemeinsam die bestmögliche Versorgung sicherstellen!

Regelmäßige Gespräche

Die Häufigkeit der Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person:

  • Pflegegrad 2 und 3: 
    1x pro Halbjahr
    bis 30.06. / bis 31.12.
  • Pflegegrad 4 und 5: 
    1x pro Vierteljahr
    bis 31.03. / bis 30.06 / 
    bis 30.09. / bis 31.12.
  • Pflegegrad 1: Beratungsgespräche sind freiwillig und können bei Bedarf in Anspruch genommen werden.

Diese Regelung dient dazu, die Qualität der Pflege sicherzustellen und pflegende Angehörige zu unterstützen. Bei Nichteinhaltung der verpflichtenden Beratungsgespräche kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.

Eine ältere Frau im Rollstuhl unterhält sich mit einem älteren Mann in einer Wohnung.

Ablauf des Gespräches

Im Gespräch wird die aktuelle Pflegesituation erhoben und besprochen. Der Bedarf wird ermittelt und über die Möglichkeiten beraten.

Das Gespräch wird in einem vorgegebenen Formular dokumentiert und von mir an die entsprechende  Pflegekasse weitergeleitet.

Kosten trägt die Pflegekasse 

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